ALLGEMEINER TEIL
8. Abschnitt DISZIPLINARRECHT
2. Unterabschnitt Organisatorische Bestimmungen
§ 99.
(1) Die Disziplinaroberkommission ist beim Bundeskanzleramt einzurichten und besteht aus dem Vorsitzenden, den erforderlichen Stellvertretern und weiteren Mitgliedern.
(2) Der Vorsitzende, seine Stellvertreter und die weiteren Mitglieder der Disziplinaroberkommission sind vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung mit Wirkung vom 1. Jänner für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.
(3) Die Mitglieder der Disziplinaroberkommission müssen rechtskundig sein.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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