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BDG 1979 § 97. Zuständigkeit, BGBl. I Nr. 140/2011, gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2013

ALLGEMEINER TEIL

8. Abschnitt DISZIPLINARRECHT

2. Unterabschnitt Organisatorische Bestimmungen

§ 97. Zuständigkeit

Zuständig sind

1. die Dienstbehörde zur vorläufigen Suspendierung und zur Erlassung von Disziplinarverfügungen hinsichtlich der Beamten ihres Zuständigkeitsbereiches,

2. die Disziplinarkommission zur Erlassung von Disziplinarerkenntnissen und zur Entscheidung über Suspendierungen hinsichtlich der Beamten des Ressorts, in dem sie eingerichtet ist,

3. die Disziplinaroberkommission zur Entscheidung über Berufungen gegen Erkenntnisse der Disziplinarkommission und

4. die Berufungskommission zur Entscheidung über Berufungen gegen Einleitungsbeschlüsse der Disziplinarkommission und gegen Suspendierungen oder Aufhebungen von Suspendierungen durch die Disziplinarkommission.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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