ALLGEMEINER TEIL
8. Abschnitt DISZIPLINARRECHT
2. Unterabschnitt Organisatorische Bestimmungen
§ 97.
Zuständig sind
1. die Dienstbehörde zur vorläufigen Suspendierung und zur Erlassung von Disziplinarverfügungen hinsichtlich der Beamten ihres Zuständigkeitsbereiches,
2. die Disziplinarkommission zur Erlassung von Disziplinarerkenntnissen und zur Entscheidung über Suspendierungen hinsichtlich der Beamten des Ressorts, in dem sie eingerichtet ist, und
3. die Disziplinaroberkommission zur Entscheidung über Berufungen gegen Erkenntnisse der Disziplinarkommissionen sowie über Berufungen gegen Suspendierungen durch die Disziplinarkommission.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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