BDG 1979 § 95. Zusammentreffen von strafbaren Handlungen mit Dienstpflichtverletzungen, BGBl. I Nr. 147/2008, gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2013

ALLGEMEINER TEIL

8. Abschnitt DISZIPLINARRECHT

1. Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 95. Zusammentreffen von strafbaren Handlungen mit Dienstpflichtverletzungen

(1) Wurde der Beamte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, ist von der disziplinären Verfolgung des Beamten abzusehen. Erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung nicht in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes (disziplinärer Überhang), ist nach § 93 vorzugehen.

(2) Die Disziplinarbehörde ist an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes (Straferkenntnis eines unabhängigen Verwaltungssenates) gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht (der unabhängige Verwaltungssenat) als nicht erweisbar angenommen hat.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 147/2008)

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