BDG 1979 § 94., BGBl. Nr. 12/1992, gültig von 01.02.1992 bis 31.12.1993

ALLGEMEINER TEIL

8. Abschnitt DISZIPLINARRECHT

1. Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 94.

(1) Der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht

1. innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, oder

2. innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung,

eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission eingeleitet wurde.

(2) Der Lauf der in Abs. 1 genannten Fristen wird gehemmt

1. für die Dauer eines strafgerichtlichen Verfahrens oder eines Verwaltungsstrafverfahrens, wenn der der Dienstpflichtverletzung zugrunde liegende Sachverhalt Gegenstand eines solchen Verfahrens ist, und

2. in den Fällen des § 28 PVG, BGBl. Nr. 133/1967,

a) für den Zeitraum ab Antragstellung der Disziplinarbehörde auf Erteilung der Zustimmung bis zur Entscheidung durch das zuständige Personalvertretungsorgan,

b) für die Dauer eines Verfahrens vor

der Personalvertretungs-Aufsichtskommission. Z 2 lit. a gilt für Verfahren vor der Disziplinarkommission in der Post- und Telegraphenverwaltung sinngemäß.

(3) Hat die Dienstbehörde gemäß § 84 der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631, vorzugehen (§ 109 Abs. 1), so wird der Lauf der in Abs. 1 genannten Frist schon mit der Erstattung der Strafanzeige an den Staatsanwalt gehemmt. Ab diesem Tag sind in die Frist nicht einzurechnen:

1. die Zeit bis zur Kenntnisnahme der Zurücklegung der Strafanzeige gemäß § 90 Abs. 1 StPO durch die Dienstbehörde in die Frist nach Abs. 1 Z 1 und

2. die Zeit bis zur Verfügung der Zurücklegung der Strafanzeige in die Frist nach Abs. 1 Z 2.

(4) Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Abs. 1 Z 2 genannte Frist, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist.

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