ALLGEMEINER TEIL
8. Abschnitt DISZIPLINARRECHT
1. Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 94.
(1) Der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht
1. innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, oder
2. innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung,
eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission eingeleitet wurde.
(2) Der Lauf der in Abs. 1 genannten Fristen wird gehemmt
1. für die Dauer eines strafgerichtlichen Verfahrens oder eines Verwaltungsstrafverfahrens, wenn der der Dienstpflichtverletzung zugrunde liegende Sachverhalt Gegenstand eines solchen Verfahrens ist, und
2. in den Fällen des § 28 PVG, BGBl. Nr. 133/1967,
a) für den Zeitraum ab Antragstellung der Disziplinarbehörde auf Erteilung der Zustimmung bis zur Entscheidung durch das zuständige Personalvertretungsorgan,
b) für die Dauer eines Verfahrens vor
der Personalvertretungs-Aufsichtskommission. Z 2 lit. a gilt für Verfahren vor der Disziplinarkommission in der Post- und Telegraphenverwaltung sinngemäß.
(3) Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Abs. 1 Z 2 genannte Frist, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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