BDG 1979 § 94., BGBl. Nr. 137/1983, gültig von 05.03.1983 bis 31.08.1988

ALLGEMEINER TEIL

8. Abschnitt DISZIPLINARRECHT

1. Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 94.

(1) Der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht

1. innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, oder

2. innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung,

eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission eingeleitet wurde.

(2) Der Lauf der in Abs. 1 genannten Fristen wird für die Dauer eines strafgerichtlichen Verfahrens, eines Verwaltungsverfahrens oder eines Verfahrens vor der Personalvertretungs-Aufsichtskommission gehemmt, wenn der der Dienstpflichtverletzung zugrunde liegende Sachverhalt Gegenstand eines solchen Verfahrens ist.

(3) Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Abs. 1 Z 2 genannte Frist, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist.

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