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BDG 1979 § 91. Dienstpflichtverletzungen, BGBl. I Nr. 58/2019, gültig ab 09.07.2019

ALLGEMEINER TEIL

8. Abschnitt DISZIPLINARRECHT

1. Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 91. Dienstpflichtverletzungen

(1) Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.

(2) In Disziplinarverfahren betreffend Soldatinnen und Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, und Berufssoldatinnen und Berufssoldaten des Ruhestandes hat die Bundesdisziplinarbehörde die Bestimmungen des Heeresdisziplinargesetzes 2014 – HDG 2014, BGBl. I Nr. 2/2014, anzuwenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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