ALLGEMEINER TEIL
7. Abschnitt LEISTUNGSFESTSTELLUNG
4. Unterabschnitt
§ 90.
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Der Vorgesetzte hat über den provisorischen Beamten vor der Definitivstellung zu berichten, ob der Beamte den Arbeitserfolg aufweist, der im Hinblick auf seine dienstliche Stellung zu erwarten ist.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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