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BDG 1979 § 90., BGBl. Nr. 389/1986, gültig von 01.01.1987 bis 28.05.2002

ALLGEMEINER TEIL

7. Abschnitt LEISTUNGSFESTSTELLUNG

4. Unterabschnitt

§ 90.

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Der Vorgesetzte hat über den provisorischen Beamten vor der Definitivstellung zu berichten, ob der Beamte den Arbeitserfolg aufweist, der im Hinblick auf seine dienstliche Stellung zu erwarten ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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