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BDG 1979 § 90., BGBl. Nr. 333/1979, gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1986

ALLGEMEINER TEIL

7. Abschnitt LEISTUNGSFESTSTELLUNG

4. Unterabschnitt

§ 90.

Rechtsmittel

Gegen den Bescheid der Leistungsfeststellungskommission steht kein ordentliches Rechtsmittel zu.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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JAAAA-76560

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