BDG 1979 § 90. Bericht über den provisorischen Beamten, BGBl. I Nr. 87/2002, gültig ab 29.05.2002

ALLGEMEINER TEIL

7. Abschnitt LEISTUNGSFESTSTELLUNG

4. Unterabschnitt

§ 90. Bericht über den provisorischen Beamten

Der Vorgesetzte hat über den provisorischen Beamten vor der Definitivstellung zu berichten, ob der Beamte den Arbeitserfolg aufweist, der im Hinblick auf seine dienstliche Stellung zu erwarten ist.

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