BDG 1979 § 88., BGBl. Nr. 333/1979, gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1986

ALLGEMEINER TEIL

7. Abschnitt LEISTUNGSFESTSTELLUNG

3. Unterabschnitt Leistungsfeststellungskommission

§ 88.

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(1) Bei jeder Dienstbehörde ist eine Leistungsfeststellungskommission einzurichten.

(2) Die Leistungsfeststellungskommission besteht aus dem Vorsitzenden, den erforderlichen Stellvertretern und weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende, seine Stellvertreter und die weiteren Mitglieder der Leistungsfeststellungskommission sind vom Leiter der Dienstbehörde mit Wirkung vom 1. Jänner auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Der Leiter der Dienstbehörde ist hinsichtlich der Hälfte der weiteren Mitglieder an Vorschläge des (der) zuständigen Zentralausschusses (Zentralausschüsse) der Personalvertretung gebunden.

(3) Erstattet ein Zentralausschuß innerhalb eines Monates nach Aufforderung durch den Leiter der Dienstbehörde keinen Vorschlag, so hat der Leiter der Dienstbehörde die weiteren Mitglieder zu bestellen, ohne an einen Vorschlag gebunden zu sein.

(4) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Leistungsfeststellungskommission sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.

(5) Die Leistungsfeststellungskommission hat in Senaten zu entscheiden. Die Senate haben aus dem Vorsitzenden der Kommission oder einem seiner Stellvertreter als Senatsvorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern zu bestehen. Jedes Mitglied der Leistungsfeststellungskommission darf mehreren Senaten angehören.

(6) Ein Mitglied des Senates der Leistungsfeststellungskommission soll besondere Kenntnisse zur fachlichen Beurteilung der Leistungen des Beamten besitzen. Ein weiteres Mitglied des Senates der Leistungsfeststellungskommission muß auf Vorschlag des Zentralausschusses ernannt worden sein.

(7) Der Vorsitzende der Leistungsfeststellungskommission hat unter Beachtung des Abs. 6 die Senate zu bilden und zu bestimmen, welche Kommissionsmitglieder bei der Verhinderung eines Senatsmitgliedes als Ersatzmitglieder in die Senate einzutreten haben. Die Zusammensetzung der Senate darf nur im Falle unbedingten Bedarfes abgeändert werden.

(8) Der Senat hat mit Stimmenmehrheit zu entscheiden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Der Vorsitzende hat seine Stimme zuletzt abzugeben.

(9) Mitglieder der Leistungsfeststellungskommission haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten, wenn sie als Vorgesetzte bei der Berichterstattung über die Leistung des Beamten mitgewirkt haben.

(10) Für die Sacherfordernisse der Leistungsfeststellungskommission, für die Besorgung ihrer Kanzleigeschäfte und für die Beistellung der Schriftführer hat die Dienstbehörde aufzukommen.

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