BDG 1979 § 87., BGBl. Nr. 387/1981, gültig von 01.06.1982 bis 31.12.1986

ALLGEMEINER TEIL

7. Abschnitt LEISTUNGSFESTSTELLUNG

2. Unterabschnitt Verfahren

§ 87.

Leistungsfeststellung durch die Dienstbehörde

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(1) Die Dienstbehörde hat auf Grund des Berichtes und der allfälligen Bemerkungen und Stellungnahmen sowie sonstiger Erhebungen mit Bescheid festzustellen, ob der Beamte in dem Kalenderjahr den zu erwartenden Arbeitserfolg

1. durch besondere Leistungen erheblich überschritten oder

2. trotz nachweislicher Ermahnung nicht aufgewiesen hat.

(2) Wurde über den Beamten eine Leistungsfeststellung gemäß Abs. 1 Z 1 getroffen und ist der Vorgesetzte der Meinung, diese Leistungsfeststellung treffe nicht mehr zu, so ist über den Beamten neuerlich Bericht zu erstatten. Trifft die Meinung des Vorgesetzten zu, so ist eine dementsprechende Leistungsfeststellung zu treffen.

(3) Wurde über den Beamten eine Leistungsfeststellung gemäß Abs. 1 Z 2 getroffen, so ist für das Kalenderjahr, das dem Kalenderjahr folgt, auf das sich diese Leistungsfeststellung bezogen hat, eine neuerliche Leistungsfeststellung durchzuführen. Hat der Beamte in diesem Kalenderjahr den zu erwartenden Arbeitserfolg aufgewiesen, so ist eine dementsprechende Leistungsfeststellung zu treffen.

(4) Die Leistungsfeststellung hat sich stets auf das vorangegangene Kalenderjahr zu beziehen. Sie ist bis zu einer neuerlichen Leistungsfeststellung wirksam.

(5) Die Leistungsfeststellung ist binnen drei Monaten zu treffen. Der Lauf dieser Frist beginnt im Falle der Einleitung des Verfahrens durch die Berichterstattung des Vorgesetzten mit dem Tage des Einlangens des Berichtes, im Falle der Antragstellung durch den Beamten mit dem Tage des Einlangens des Antrages.

(6) (Anm.: Aufgehoben durch VfGH BGBl. Nr. 387/1981)

(7) Stellt die Dienstbehörde das Verfahren ein, ohne eine Leistungsfeststellung getroffen zu haben, so ist der Beamte von der Einstellung zu verständigen. Er kann binnen zwei Wochen eine Leistungsfeststellung beantragen.

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