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BDG 1979 § 83., BGBl. Nr. 550/1994, gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994

ALLGEMEINER TEIL

7. Abschnitt LEISTUNGSFESTSTELLUNG

1. Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 83.

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(1) Eine Leistungsfeststellung nach § 81 Abs. 1 Z 1 oder 2 ist nur zulässig,

1. wenn sie auf dem Arbeitsplatz des Beamten Einfluß auf die Bezüge oder die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung haben kann,

2. aus Anlaß einer Ernennung in die Dienstklasse IV in den Verwendungsgruppen B, C, W 1, W 2 und H 2,

3. im Falle des § 82 Abs. 2 oder

4. wenn ein Beamter der Verwendungsgruppe A 2, B, E 1, W 1, M BO 2,

H 2, PT 2 (ohne Hochschulstudium), PT 3, K 1 oder K 2 eine Zulassung zum Aufstiegslehrgang nach § 23 Abs. 5 des Verwaltungsakademiegesetzes anstrebt und er sowohl die Reifeprüfung an einer höheren Schule abgelegt hat als auch eine Bundesdienstzeit von acht Jahren aufweist.

(2) Eine Leistungsfeststellung nach Abs. 1 Z 1 darf nur in jenem Kalenderjahr getroffen werden, das dem Kalenderjahr vorangeht, in dem der Einfluß der Leistungsfeststellung auf die Bezüge oder die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung zum Tragen kommt. Wenn eine Leistungsfeststellung nach Abs. 1 Z 1 noch Auswirkungen auf die betreffende Maßnahme haben kann, darf sie auch in jenem Kalenderjahr getroffen werden, in dem ihr Einfluß auf die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung zum Tragen kommt. Eine Leistungsfeststellung nach Abs. 1 Z 2 darf nur in jenem Kalenderjahr getroffen werden, das dem Kalenderjahr folgt, in dem diese Ernennung wirksam geworden ist.

(3) Eine Leistungsfeststellung ist unzulässig, wenn der Beamte im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mindestens während 13 Wochen Dienst versehen hat. § 82 Abs. 2 bleibt unberührt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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