ALLGEMEINER TEIL
7. Abschnitt LEISTUNGSFESTSTELLUNG
1. Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 83.
Bericht über den provisorischen Beamten
Der Vorgesetzte hat über den provisorischen Beamten vor der Definitivstellung zu berichten, ob der Beamte den Arbeitserfolg aufweist, der im Hinblick auf seine dienstliche Stellung zu erwarten ist.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
JAAAA-76560