ALLGEMEINER TEIL
7. Abschnitt LEISTUNGSFESTSTELLUNG
1. Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 82.
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(1) Eine Leistungsfeststellung nach § 81 Abs. 1 Z 1 oder 2 ist bis zu einer neuerlichen Leistungsfeststellung wirksam.
(2) Ist über den Beamten eine Leistungsfeststellung nach § 81 Abs. 1 Z 3 getroffen worden, so ist für den nächstfolgenden Beurteilungszeitraum eine neuerliche Leistungsfeststellung durchzuführen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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