BDG 1979 § 82., BGBl. Nr. 333/1979, gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1986

ALLGEMEINER TEIL

7. Abschnitt LEISTUNGSFESTSTELLUNG

1. Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 82.

Beurteilungsmerkmale

(1) Für die Leistungsfeststellung sind der Umfang und die Wertigkeit der Leistungen des Beamten maßgebend.

(2) Jeder Bundesminister kann im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler durch Verordnung für alle oder für Gruppen von Beamten seines Wirkungsbereiches die näheren Merkmale für die Beurteilung der Leistung festlegen, die bei der Erstattung von Berichten zu verwenden sind. Dabei ist auf die Verwendung und den Aufgabenkreis der einzelnen Gruppen von Beamten Bedacht zu nehmen.

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