BDG 1979 § 81a. Beurteilungszeitraum, BGBl. Nr. 550/1994, gültig ab 01.01.1995

ALLGEMEINER TEIL

7. Abschnitt LEISTUNGSFESTSTELLUNG

1. Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 81a. Beurteilungszeitraum

(1) Für eine Leistungsfeststellung nach § 81 Abs. 1 Z 1 oder 2 ist der Beurteilungszeitraum das vorangegangene Kalenderjahr.

(2) Für eine Leistungsfeststellung nach § 81 Abs. 1 Z 3 gilt als Beurteilungszeitraum der Zeitraum vom Tag der ersten nachweislichen Ermahnung bis zu dem Tag, der drei Monate nach der zweiten nachweislichen Ermahnung liegt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
JAAAA-76560