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BDG 1979 § 81., BGBl. Nr. 333/1979, gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1986

ALLGEMEINER TEIL

7. Abschnitt LEISTUNGSFESTSTELLUNG

1. Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 81.

Bericht des Vorgesetzten

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Allgemeine Bestimmungen

(1) Der Vorgesetzte des Beamten hat der Dienstbehörde über die dienstlichen Leistungen des Beamten zu berichten.

(2) Vorgesetzter im Sinne dieses Abschnittes ist jeder Organwalter, der mit der Dienstaufsicht über den Beamten im Beurteilungszeitraum betraut war oder im Hinblick auf die besonderen Kenntnisse der Leistungen des Beamten von der Dienstbehörde dazu bestimmt ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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