BDG 1979 § 79h. Sonstige zulässige Datenverwendungen, BGBl. I Nr. 77/2009, gültig von 19.08.2009 bis 24.05.2018

ALLGEMEINER TEIL

6. Abschnitt RECHTE DES BEAMTEN

5a. Unterabschnitt IKT-Nutzung und Kontrollmaßnahmen

§ 79h. Sonstige zulässige Datenverwendungen

Unbeschadet des § 79e darf die IT-Stelle Daten über die IKT-Nutzung eines Beamten verwenden, soweit dies auf sein Ersuchen zum Zweck der Erbringung von Serviceleistungen im Zusammenhang mit der IKT-Nutzung dieses Beamten erfolgt.

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