ALLGEMEINER TEIL
6. Abschnitt RECHTE DES BEAMTEN
5a. Unterabschnitt IKT-Nutzung und Kontrollmaßnahmen
§ 79h. Sonstige zulässige Datenverwendungen
Unbeschadet des § 79e darf die IT-Stelle Daten über die IKT-Nutzung eines Beamten verwenden, soweit dies auf sein Ersuchen zum Zweck der Erbringung von Serviceleistungen im Zusammenhang mit der IKT-Nutzung dieses Beamten erfolgt.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
JAAAA-76560