ALLGEMEINER TEIL
6. Abschnitt RECHTE DES BEAMTEN
5a. Unterabschnitt IKT-Nutzung und Kontrollmaßnahmen
§ 79h. Sonstige zulässige Datenverwendungen
Unbeschadet des § 79e darf die IT-Stelle Daten über die IKT-Nutzung eines Beamten verwenden, soweit dies auf sein Ersuchen zum Zweck der Erbringung von Serviceleistungen im Zusammenhang mit der IKT-Nutzung dieses Beamten erfolgt.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
JAAAA-76560