ALLGEMEINER TEIL
6. Abschnitt RECHTE DES BEAMTEN
5a. Unterabschnitt IKT-Nutzung und Kontrollmaßnahmen
§ 79h. Sonstige zulässige Datenverarbeitungen
Unbeschadet des § 79e darf die IT-Stelle Daten über die IKT-Nutzung einer Beamtin oder eines Beamten verarbeiten, soweit dies mit ihrer oder seiner Einwilligung gemäß Art. 4 Z 11 DSGVO zum Zwecke der Erbringung von Serviceleistungen im Zusammenhang mit der IKT-Nutzung dieser Beamtin oder dieses Beamten erfolgt.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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