ALLGEMEINER TEIL
6. Abschnitt RECHTE DES BEAMTEN
5a. Unterabschnitt IKT-Nutzung und Kontrollmaßnahmen
§ 79e. Grundsätze der Datenverwendung, Kontrollmaßnahmen
(1) Die Einführung und Verwendung von Kontrollmaßnahmen und technischen Systemen, welche die Menschenwürde berühren, ist unzulässig.
(2) Personenbezogene Daten der IKT-Nutzung dürfen nach Maßgabe der §§ 79f und 79g zu Kontrollzwecken nur verwendet werden, wenn dies
1. zur Abwehr von Schäden an der IKT-Infrastruktur oder zur Gewährleistung ihrer korrekten Funktionsfähigkeit oder
2. bei einem begründeten Verdacht einer gröblichen Dienstpflichtverletzung über Auftrag des Leiters der Dienststelle
a) zum Zweck der Verhinderung weiterer Dienstpflichtverletzungen, wenn zeitliche, inhaltliche oder quantitative Beschränkungen der bereitgestellten IKT-Nutzung dafür nicht ausreichen, oder
b) zum Zweck der Klarstellung des Sachverhaltes
erfolgt.
(3) Inhalte übertragener Nachrichten dürfen für die Zwecke des Abs. 2 Z 1 nur dann kontrolliert werden, wenn dies für deren Erreichung unbedingt notwendig ist. Sie dürfen nicht Gegenstand von Kontrollmaßnahmen im Sinne des Abs. 2 Z 2 sein. Nicht erfasst von Kontrollmaßnahmen ist die Telefonie.
(4) Kontrollmaßnahmen dürfen sich nur auf Organisationseinheiten mit mindestens fünf Bediensteten beziehen. Bei Organisationseinheiten mit weniger als fünf Bediensteten ist für die Durchführung einer Kontrollmaßnahme die jeweils übergeordnete Organisationseinheit miteinzubeziehen. Wenn bestimmte Programme und Anwendungen auch unter Einbeziehung der übergeordneten Organisationseinheiten weniger als fünf Bediensteten zur Verfügung stehen, dürfen Kontrollmaßnahmen auch auf diesen kleineren Bedienstetenkreis bezogen durchgeführt werden.
(5) In anderen Bundesgesetzen enthaltene Regelungen über die Zulässigkeit der Überprüfung der ordnungsgemäßen Verwendung von Daten bleiben unberührt.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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