BDG 1979 § 79b. Sicherheitsvertrauenspersonen, Sicherheitsfachkräfte, BGBl. I Nr. 70/1999, gültig von 01.06.1999 bis 31.12.2022

ALLGEMEINER TEIL

6. Abschnitt RECHTE DES BEAMTEN

5. Unterabschnitt Bedienstetenschutz

§ 79b. Sicherheitsvertrauenspersonen, Sicherheitsfachkräfte

Sicherheitsvertrauenspersonen und Beamte, die als Sicherheitsfachkräfte oder als deren Fach- oder Hilfspersonal beschäftigt sind, dürfen wegen der Ausübung dieser Tätigkeit im Zusammenhang mit ihrem Dienstverhältnis weder benachteiligt, insbesondere nicht bei der Leistungsfeststellung, der dienstlichen Verwendung und dem beruflichen Aufstieg, noch aus diesem Grunde disziplinär zur Verantwortung gezogen oder gekündigt werden.

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