BDG 1979 § 75., BGBl. Nr. 651/1989, gültig von 01.01.1990 bis 30.06.1990

ALLGEMEINER TEIL

6. Abschnitt RECHTE DES BEAMTEN

3. Unterabschnitt Urlaub

§ 75.

(1) Dem Beamten kann auf sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(2) Die Zeit des Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen, soweit in den Besoldungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist.

(3) Sind für die Gewährung eines Karenzurlaubes andere als private Interessen des Beamten maßgebend und liegen berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann die zuständige Zentralstelle verfügen, daß die gemäß Abs. 2 mit der Gewährung des Karenzurlaubes verbundenen Folgen nicht oder nicht im vollen Umfang eintreten.

(4) Für

1. die Gewährung eines Karenzurlaubes, der ununterbrochen mehr als drei Monate dauern soll, und

2. eine Verfügung gemäß Abs. 3

ist die Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen erforderlich.

(5) Im Fall des Abs. 4 Z 1 ist eine solche Zustimmung nicht erforderlich, wenn der Karenzurlaub für die Betreuung eines noch nicht schulpflichtigen

1. eigenen Kindes oder

2. Wahl- oder Pflegekindes

des Beamten gewährt wird und nicht vor Ablauf eines Jahres nach der Geburt des Kindes beginnt.

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