ALLGEMEINER TEIL
6. Abschnitt RECHTE DES BEAMTEN
3. Unterabschnitt Urlaub
§ 73.
(1) Der Beamte, der bei einer Dienststelle des Bundes außerhalb Europas verwendet wird oder als Vertreter (Beobachter) Österreichs bei einer zwischenstaatlichen Organisation außerhalb Europas tätig ist, hat in angemessenen Zeitabständen Anspruch auf Heimaturlaub.
(2) Das Ausmaß des Heimaturlaubes und die Festsetzung der Zeitabstände zwischen den Heimaturlauben hat so zu erfolgen, daß durch diesen Urlaub die Verbindung mit der Heimat aufrechterhalten werden kann und, soweit am Dienstort ungünstige klimatische Verhältnisse herrschen, für diese Verhältnisse ein Ausgleich geschaffen wird.
(3) In jenem Kalenderjahr, in dem der Heimaturlaub gebührt, entfällt der Anspruch auf Erholungsurlaub.
(4) Das Nähere ist durch Verordnung der Bundesregierung zu regeln, insbesondere inwieweit dem Beamten anläßlich des Heimaturlaubes für ihn, für seinen Ehegatten und für die bei der Bemessung der Haushaltszulage berücksichtigten Kinder die Kosten der Reise vom Dienstort nach Österreich und zurück zu ersetzen sind.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
JAAAA-76560