ALLGEMEINER TEIL
6. Abschnitt RECHTE DES BEAMTEN
3. Unterabschnitt Urlaub
§ 72.
(1) Der Beamte hat Anspruch auf Erhöhung des ihm gemäß § 65 gebührenden Urlaubsausmaßes um zwei Werktage, wenn am Stichtag eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:
1. Minderung der Erwerbsfähigkeit, die zum Bezug einer Rente auf Grund des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, oder des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964, berechtigt,
2. Bezug einer Rente als Folge eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit im Dienste einer Gebietskörperschaft,
3. Besitz eines Bescheides gemäß § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes,
4. Besitz einer Gleichstellungsbescheinigung gemäß § 13 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 21, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 55/1958 oder gemäß § 13 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969, in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 329/1973.
(2) Das im Abs. 1 genannte Ausmaß von zwei Werktagen erhöht
sich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens
40 vH auf ...................................... 4 Werktage,
50 vH auf ...................................... 5 Werktage,
60 vH auf ...................................... 6 Werktage.
(3) Der blinde Beamte hat jedenfalls Anspruch auf Erhöhung des Urlaubsausmaßes um sechs Werktage.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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