BDG 1979 § 72., BGBl. Nr. 287/1988, gültig von 01.10.1988 bis 21.07.1989

ALLGEMEINER TEIL

6. Abschnitt RECHTE DES BEAMTEN

3. Unterabschnitt Urlaub

§ 72.

(1) Der Beamte hat Anspruch auf Erhöhung des ihm gemäß § 65 gebührenden Urlaubsausmaßes um zwei Werktage, wenn am Stichtag eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:

1. Minderung der Erwerbsfähigkeit, die zum Bezug einer Rente auf Grund des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, oder des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964, berechtigt,

2. Bezug einer Rente als Folge eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit im Dienste einer Gebietskörperschaft,

3. Besitz eines Bescheides gemäß § 14 Abs. 1 oder 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969, BGBl. Nr. 22/1970,

4. Besitz einer Gleichstellungsbescheinigung gemäß § 13 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 21, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 55/1958 oder gemäß § 13 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969, in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 329/1973.

(2) Das im Abs. 1 genannte Ausmaß von zwei Werktagen erhöht

sich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens

40 vH auf ...................................... 4 Werktage,

50 vH auf ...................................... 5 Werktage,

60 vH auf ...................................... 6 Werktage.

(3) Der blinde Beamte hat jedenfalls Anspruch auf Erhöhung des Urlaubsausmaßes um sechs Werktage.

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