BDG 1979 § 67., BGBl. Nr. 333/1979, gültig von 01.01.1980 bis 31.07.2007

ALLGEMEINER TEIL

6. Abschnitt RECHTE DES BEAMTEN

3. Unterabschnitt Urlaub

§ 67.

Berücksichtigung von Vertragsdienstzeiten und des

Erholungsurlaubes aus einem Vertragsdienstverhältnis

(1) Für die Feststellung des erstmaligen Anspruches auf Erholungsurlaub und für die Berechnung des Urlaubsausmaßes im ersten Kalenderjahr des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ist die Zeit eines unmittelbar vorangegangenen Vertragsdienstverhältnisses zum Bund dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis voranzusetzen. Ein Urlaub, der in einem solchen Vertragsdienstverhältnis für dasselbe Kalenderjahr bereits verbraucht wurde, ist auf das dem Beamten gemäß § 65 und 72 gebührende Urlaubsausmaß anzurechnen.

(2) Hat der Beamte aus dem im Abs. 1 genannten Vertragsdienstverhältnis ein Urlaubsguthaben aus früheren Kalenderjahren, so darf er den Erholungsurlaub im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis verbrauchen. Dieser Erholungsurlaub verfällt, wenn er auch bei Fortbestand des Vertragsdienstverhältnisses verfallen wäre.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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