ALLGEMEINER TEIL
6. Abschnitt RECHTE DES BEAMTEN
3. Unterabschnitt Urlaub
§ 66.
Erholungsurlaub bei Fünftagewoche
(1) Gilt für den Beamten die Fünftagewoche, so ist das Ausmaß des gebührenden Erholungsurlaubes in der Weise umzurechnen, daß an die Stelle von sechs Werktagen fünf Arbeitstage treten.
(2) Ergeben sich bei der Umrechnung gemäß Abs. 1 Teile von Arbeitstagen, so sind diese auf ganze Arbeitstage aufzurunden. In diesem Fall ist § 65 Abs. 4 nicht anzuwenden.
(3) Ist das Urlaubsausmaß des Beamten auf Arbeitstage umzurechnen und fällt während der Zeit seines Erholungsurlaubes ein gesetzlicher Feiertag auf einen Samstag, so hat er Anspruch auf einen zusätzlichen Urlaubstag. Der Anspruch auf einen zusätzlichen Urlaubstag besteht auch dann, wenn ein Samstagfeiertag an das Ende eines mindestens fünf Tage dauernden Erholungsurlaubes anschließt.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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