BDG 1979 § 65., BGBl. I Nr. 87/2002, gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003

ALLGEMEINER TEIL

6. Abschnitt RECHTE DES BEAMTEN

3. Unterabschnitt Urlaub

§ 65.

(1) Das Urlaubsausmaß beträgt in jedem Kalenderjahr

1. 30 Werktage bei einem Dienstalter von weniger als 25 Jahren,

2. 36 Werktage

a) bei einem Dienstalter von 25 Jahren,

b) für den Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse VIII oder IX sowie für den Beamten einer anderen Besoldungsgruppe, dessen Gehalt zuzüglich der ruhegenußfähigen Zulagen um höchstens 1,8 Euro unter dem Gehalt des vergleichbaren Beamten der Allgemeinen Verwaltung liegt.

(2) In dem Kalenderjahr, in dem das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis begründet wurde, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes. Hat das Dienstverhältnis in diesem Kalenderjahr ununterbrochen sechs Monate gedauert, so gebührt der volle Erholungsurlaub.

(3) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Karenzurlaubes, einer Karenz, einer Außerdienststellung, einer Dienstfreistellung gemäß § 78c Abs. 2 oder § 78d oder einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst, so gebührt ein Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer dieser Zeiten verkürzten Kalenderjahr entspricht.

(4) Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes gemäß Abs. 2 und 3 Teile von Tagen, so sind sie auf ganze Tage aufzurunden.

(5) Stichtag für die Ermittlung des Urlaubsausmaßes ist jeweils der 1. Juli. Das für das höhere Urlaubsausmaß maßgebende Dienstalter gilt auch dann als am 1. Juli erreicht, wenn es vor Ablauf des dem Stichtag folgenden 30. September vollendet wird.

(6) Unter Dienstalter im Sinne der Abs. 1 bis 5 ist die Zeit zu verstehen, die für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebend ist; zum Dienstalter zählt für die Ermittlung des Urlaubsausmaßes auch eine vor dem 18. Lebensjahr in einem Dienstverhältnis zum Bund zurückgelegte Zeit. Zeiten, die dem Beamten wegen der Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe nicht angerechnet wurden, sind für den Urlaub in dem Ausmaß anzurechnen, in dem sie in einer niedrigeren Verwendungsgruppe anrechenbar wären. Dem Beamten, der ein abgeschlossenes Hochschulstudium aufweist und einer Verwendungsgruppe angehört, für die die volle Hochschulbildung vorgeschrieben ist, ist die Zeit dieses Studiums für die Bemessung des Urlaubsausmaßes bis zu einem Höchstausmaß von fünf Jahren anzurechnen. Der für das Studium angerechnete Zeitraum vermindert sich insoweit, als dem Beamten die Zeit des Studiums bei der Feststellung des Dienstalters bereits berücksichtigt wurde.

(7) Ist dem Dienstverhältnis eine Eignungsausbildung im Sinne der § 2b bis 2d des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, unmittelbar vorangegangen, so ist bei der Anwendung des Abs. 2 so vorzugehen, als ob das Dienstverhältnis mit dem ersten Tag der Eignungsausbildung begonnen hätte.

Die Zahl der Tage, die der Beamte während der Eignungsausbildung im Sinne des § 2c Abs. 10 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 freigestellt gewesen ist, ist in diesem Fall vom gesamten Urlaubsanspruch abzuziehen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
JAAAA-76560