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BDG 1979 § 64. Anspruch auf Erholungsurlaub, BGBl. I Nr. 87/2002, gültig ab 29.05.2002

ALLGEMEINER TEIL

6. Abschnitt RECHTE DES BEAMTEN

3. Unterabschnitt Urlaub

§ 64. Anspruch auf Erholungsurlaub

Der Beamte hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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