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BDG 1979 § 63., BGBl. Nr. 873/1992, gültig von 01.01.1993 bis 31.12.1994

ALLGEMEINER TEIL

6. Abschnitt RECHTE DES BEAMTEN

2. Unterabschnitt

§ 63.

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(1) Der Beamte ist zur Führung eines Amtstitels berechtigt.

(2) Die Amtstitel und die Verwendungsbezeichnungen der Beamten werden im Besonderen Teil geregelt. Beamtinnen führen die Amtstitel und die Verwendungsbezeichnungen, soweit dies sprachlich möglich ist, in der weiblichen Form. Ist der Amtstitel oder die Verwendungsbezeichnung in weiblicher Form vorgesehen, führen männliche Beamte den Amtstitel oder die Verwendungsbezeichnung, soweit dies sprachlich möglich ist, in der männlichen Form.

(3) Der Amtstitel kann mit einem Zusatz geführt werden, der auf die Verwendung in einer bestimmten Dienststelle hinweist. Dieser Zusatz ist nicht Bestandteil des Amtstitels.

(4) Ist für den Beamten eine Verwendungsbezeichnung vorgesehen, so kann er sie an Stelle seines Amtstitels führen.

(5) Anläßlich der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand kann dem Beamten an Stelle seines Amtstitels oder seiner Verwendungsbezeichnung der für seine Besoldungs- beziehungsweise Verwendungsgruppe vorgesehene nächsthöhere Amtstitel beziehungsweise die nächsthöhere Verwendungsbezeichnung verliehen werden.

(6) Der Beamte des Ruhestandes ist berechtigt, den Amtstitel oder die Verwendungsbezeichnung zu führen, zu dessen oder deren Führung er im Zeitpunkt der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand berechtigt war. Er hat dabei dem Amtstitel (der Verwendungsbezeichnung) den Zusatz "im Ruhestand" ("i. R.") hinzuzufügen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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