BDG 1979 § 61., BGBl. Nr. 333/1979, gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1984

ALLGEMEINER TEIL

5. Abschnitt DIENSTPFLICHTEN DES BEAMTEN

3. Unterabschnitt Sonstige Dienstpflichten

§ 61.

(1) Die in den § 46 und 53 Abs. 2 Z 1 bis 4 genannten Pflichten obliegen auch dem Beamten des Ruhestandes.

(2) Hat der Beamte des Ruhestandes sein 60. Lebensjahr noch nicht vollendet, so obliegen ihm außerdem die in den § 56 Abs. 3 und 4 und 57 genannten Pflichten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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