BDG 1979 § 60., BGBl. I Nr. 176/2004, gültig von 01.01.2005 bis 30.12.2005

ALLGEMEINER TEIL

5. Abschnitt DIENSTPFLICHTEN DES BEAMTEN

3. Unterabschnitt Sonstige Dienstpflichten

§ 60.

(1) Wenn es dienstliche Gründe erfordern, ist der Beamte im Dienst verpflichtet,

1. eine Dienstkleidung zu tragen oder

2. sich mit einem Dienstabzeichen oder einem Dienstausweis auszuweisen.

(2) Dienstausweise können folgende Daten des Beamten enthalten, soweit diese zur Ausweisleistung dienstlich erforderlich sind oder der Beamte diese wünscht:

1. ein Lichtbild,

2. die Bezeichnung der Dienststelle oder des Standeskörpers,

3. die Dienstnummer,

4. die Kurzbezeichnung für die ausgeübte Verwendung (Funktion),

5. den Vor- und Familiennamen,

6. einen allfälligen akademischen Grad,

7. den Amtstitel,

8. das Geburtsdatum,

9. die Unterschrift.

(3) Durch Verordnung des zuständigen Bundesministers ist zu regeln,

1. in welchen Verwendungen und unter welchen näheren Voraussetzungen die Pflicht besteht,

a) die Dienstkleidung zu tragen oder

b) sich mit einem Dienstabzeichen oder dem Dienstausweis auszuweisen,

2. bei welchen Anlässen die Dienstkleidung außerhalb des Dienstes und im Ruhestand getragen werden darf,

3. welche anderen als die in Abs. 2 genannten Datenarten der Dienstausweis aus dienstlichen Gründen zu enthalten hat.

(4) Verordnungen nach Abs. 3 sind durch Auflage bei geeigneten Stellen zur Einsicht während der Amtsstunden kundzumachen.

(5) Der Beamte hat ihm zur Verfügung gestellte Dienstkleidung, Dienstabzeichen, Dienstausweise und sonstige Sachbehelfe sorgsam zu behandeln.

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