ALLGEMEINER TEIL
5. Abschnitt DIENSTPFLICHTEN DES BEAMTEN
3. Unterabschnitt Sonstige Dienstpflichten
§ 60.
Dienstkleidung, Dienstabzeichen und sonstige Sachbehelfe
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(1) Wenn es dienstliche Rücksichten erfordern, ist der Beamte im Dienst zum Tragen einer Dienstkleidung oder eines Dienstabzeichens verpflichtet.
(2) Durch Verordnung des zuständigen Bundesministers ist im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler zu regeln,
1. in welchen Verwendungen und unter welchen näheren Voraussetzungen die Pflicht zum Tragen der Dienstkleidung beziehungsweise des Dienstabzeichens besteht,
2. bei welchen Anlässen die Dienstkleidung außerhalb des Dienstes und im Ruhestand getragen werden darf.
(3) Verordnungen nach Abs. 2 sind durch Auflage bei geeigneten Stellen zur Einsicht während der Amtsstunden kundzumachen.
(4) Der Beamte hat ihm beigestellte Dienstkleidung, Dienstabzeichen und sonstige Sachbehelfe sorgsam zu behandeln.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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