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BDG 1979 § 5., BGBl. Nr. 333/1979, gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1994

ALLGEMEINER TEIL

2. Abschnitt DIENSTVERHÄLTNIS

Ernennung

§ 5.

(1) Im Ernennungsbescheid sind die Planstelle, der Amtstitel des Beamten und der Tag der Wirksamkeit der Ernennung anzuführen.

(2) Der Ernennungsbescheid ist dem Beamten spätestens an dem im Bescheid angeführten Tag der Wirksamkeit der Ernennung zuzustellen. Ist dies aus Gründen, die nicht vom Beamten zu vertreten sind, nicht möglich, so gilt die Zustellung als rechtzeitig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt wird. Erfolgt die Zustellung nicht rechtzeitig, wird die Ernennung abweichend vom Abs. 1 mit dem Tag der Zustellung wirksam.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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