ALLGEMEINER TEIL
5. Abschnitt DIENSTPFLICHTEN DES BEAMTEN
3. Unterabschnitt Sonstige Dienstpflichten
§ 57. Gutachten
Der Beamte bedarf für die außergerichtliche Abgabe eines Sachverständigengutachtens über Angelegenheiten, die mit seinen dienstlichen Aufgaben im Zusammenhang stehen, der Genehmigung seiner Dienstbehörde. Die Genehmigung ist zu verweigern, wenn nach Gegenstand und Zweck des Gutachtens dienstliche Interessen gefährdet werden.
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