BDG 1979 § 53., BGBl. Nr. 389/1986, gültig von 01.09.1986 bis 21.07.1989

ALLGEMEINER TEIL

5. Abschnitt DIENSTPFLICHTEN DES BEAMTEN

3. Unterabschnitt Sonstige Dienstpflichten

§ 53.

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(1) Wird dem Beamten bei der Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die von Amts wegen zu verfolgen ist, so hat er dies unverzüglich dem Leiter der Dienststelle zu melden.

(2) Soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften weitere Meldepflichten festgelegt sind, hat der Beamte seiner Dienstbehörde zu melden:

1. Namensänderung,

2. Standesveränderung,

3. Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft,

4. Änderung des Wohnsitzes,

5. Verlust einer für die Ausübung des Dienstes erforderlichen behördlichen Berechtigung oder Befähigung, der Dienstkleidung, des Dienstabzeichens und sonstiger Sachbehelfe,

6. Besitz eines Bescheides nach § 14 Abs. 1 oder 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969, BGBl. Nr. 22/1970.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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