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BDG 1979 § 52., BGBl. Nr. 333/1979, gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1995

ALLGEMEINER TEIL

5. Abschnitt DIENSTPFLICHTEN DES BEAMTEN

3. Unterabschnitt Sonstige Dienstpflichten

§ 52.

Bestehen berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen körperlichen oder geistigen Eignung des Beamten, so hat sich dieser auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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