BDG 1979 § 50d., BGBl. I Nr. 6/2000, gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001

ALLGEMEINER TEIL

5. Abschnitt DIENSTPFLICHTEN DES BEAMTEN

2. Unterabschnitt Dienstzeit

§ 50d.

Änderung und vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit

(1) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Beamten eine Änderung des Ausmaßes oder die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den § 50a oder 50b verfügen, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(2) Die Dienstbehörde hat die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den § 50a oder 50b zu verfügen, wenn der Beamte eine Teilzeitbeschäftigung nach den § 15g oder 15h MSchG oder nach den § 8 oder 8a EKUG in Anspruch nimmt.

(3) Zeiten, um die sich dadurch ein ursprünglich vorgesehener Zeitraum der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach § 50a verkürzt, bleiben für eine neuerliche Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gewahrt. Bruchteile eines Jahres können bei einer neuerlichen Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach § 50a nur ungeteilt in Anspruch genommen werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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