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BDG 1979 § 50b., BGBl. Nr. 873/1992, gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1997

ALLGEMEINER TEIL

5. Abschnitt DIENSTPFLICHTEN DES BEAMTEN

2. Unterabschnitt Dienstzeit

§ 50b.

(1) Die Wochendienstzeit des Beamten ist auf seinen Antrag zur Pflege

1. eines eigenen Kindes,

2. eines Wahl- oder Pflegekindes oder

3. eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Beamten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) sein Ehegatte aufkommt,

auf die Hälfte herabzusetzen.

(2) Die Wochendienstzeit darf aus diesem Anlaß - ausgenommen im Falle des § 50 e Abs. 3 - nur auf die Dauer eines Jahres oder des Vielfachen eines Jahres oder bis zum Schuleintritt des Kindes herabgesetzt werden. Die Herabsetzung nach Abs. 1 endet spätestens mit dem Schuleintritt des Kindes.

(3) Diese Herabsetzung der Wochendienstzeit ist nur zulässig, wenn

1. das Kind das erste Lebensjahr vollendet hat und noch nicht schulpflichtig ist,

2. das Kind dem Haushalt des Beamten angehört und

3. der Beamte das Kind überwiegend selbst betreuen will.

(4) Der Beamte hat den Antrag auf Herabsetzung der Wochendienstzeit spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.

(5) Die Zeiträume der Herabsetzung der Wochendienstzeit gemäß Abs. 1 zur Pflege von Kindern, die das dritte Lebensjahr vollendet haben, dürfen für einen Beamten insgesamt vier Jahre nicht übersteigen.

(6) § 50a Abs. 4 Z 3 ist anzuwenden.

(7) Zeiträume, die bei Beendigung der Herabsetzung der Wochendienstzeit gemäß Abs. 2 die Dauer eines Jahres oder das Vielfache eines Jahres unterschreiten, bleiben für eine neuerliche Herabsetzung der Wochendienstzeit gewahrt. Bruchteile eines Jahres können bei einer neuerlichen Herabsetzung der Wochendienstzeit nur ungeteilt in Anspruch genommen werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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