BDG 1979 § 50b., BGBl. Nr. 550/1984, gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1989

ALLGEMEINER TEIL

5. Abschnitt DIENSTPFLICHTEN DES BEAMTEN

2. Unterabschnitt Dienstzeit

§ 50b.

(1) Die Wochendienstzeit der Beamtin ist auf ihren Antrag zur Pflege

1. eines eigenen Kindes,

2. eines Wahl- oder Pflegekindes oder

3. eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt der Beamtin angehört und für dessen Unterhalt überwiegend sie und (oder) ihr Ehegatte aufkommt,

auf die Hälfte herabzusetzen. Diese Herabsetzung der Wochendienstzeit wird mit dem Ablauf eines Jahres nach der Geburt des Kindes wirksam und endet mit dem Ablauf von drei Jahren nach der Geburt des Kindes.

(2) Auf Antrag der Beamtin kann die Dauer der Herabsetzung der Wochendienstzeit höchstens bis zum Ablauf von fünf Jahren nach der Geburt des Kindes verlängert werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. § 50a Abs. 1 zweiter Satz ist anzuwenden.

(3) Die Beamtin hat den Antrag auf Herabsetzung der Wochendienstzeit spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.

(4) Die Zeiträume einer Herabsetzung der Wochendienstzeit nach Abs. 2 dürfen für die Beamtin insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen. Diese Zeiträume sind auf den im § 50a Abs. 1 dritter Satz angeführten Gesamtzeitraum anzurechnen.

(5) § 50a Abs. 3 Z 3 ist anzuwenden.

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