ALLGEMEINER TEIL
5. Abschnitt DIENSTPFLICHTEN DES BEAMTEN
2. Unterabschnitt Dienstzeit
§ 50a.
Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem
Anlaß
(1) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten kann auf seinen Antrag bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden, wenn der Verwendung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(2) Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen, daß die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit ein ganzzahliges Stundenausmaß umfaßt. Das Ausmaß darf nicht weniger als 20 und nicht mehr als 39 Stunden betragen.
(3) Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres wirksam. Für einen Beamten dürfen die Zeiträume einer solchen Herabsetzung insgesamt zehn Jahre nicht überschreiten.
(4) Die regelmäßige Wochendienstzeit darf nicht herabgesetzt werden:
1. während einer Verwendung auf einem Arbeitsplatz an einer im Ausland gelegenen Dienststelle des Bundes;
2. während einer Entsendung nach den §§ 1 bis 1b des Bundesverfassungsgesetzes über die Entsendung von Personen und Einheiten zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen, BGBl. Nr. 173/1965, oder der unmittelbaren Vorbereitung einer solchen Entsendung;
3. in den übrigen Fällen, wenn der Beamte infolge der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
JAAAA-76560