ALLGEMEINER TEIL
2. Abschnitt DIENSTVERHÄLTNIS
Ernennung
§ 4.
(1) Allgemeine Ernennungserfordernisse sind
1. die österreichische Staatsbürgerschaft,
2. die volle Handlungsfähigkeit, ausgenommen ihre Beschränkung wegen Minderjährigkeit,
3. die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind, und
4. ein Lebensalter von mindestens 18 Jahren und von höchstens 40 Jahren beim Eintritt in den Bundesdienst.
(2) Die besonderen Ernennungserfordernisse werden durch die §§ 143, 146 und 161 und durch die Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz geregelt.
(3) Von mehreren Bewerbern, die die Ernennungserfordernisse erfüllen, darf nur der ernannt werden, von dem auf Grund seiner persönlichen und fachlichen Eignung anzunehmen ist, daß er die mit der Verwendung auf der Planstelle verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllt.
(4) Das Überschreiten der oberen Altersgrenze des Abs. 1 Z 4 und die Nichterfüllung eines besonderen Ernennungserfordernisses oder eines Teiles desselben können im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler aus dienstlichen Gründen nachgesehen werden, wenn ein gleichgeeigneter Bewerber, der allen Erfordernissen entspricht, nicht vorhanden und nicht in besonderen Vorschriften oder in der Anlage 1 die Nachsicht ausgeschlossen ist.
(5) Eine Nachsicht von den Ernennungserfordernissen der abgeschlossenen Hochschulbildung, der abgeschlossenen Ausbildung an einer Akademie und der erfolgreichen Ablegung der Reifeprüfung einer höheren Schule bedarf der Zustimmung der Bundesregierung auf Antrag des zuständigen Bundesministers nach Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundeskanzler.
(6) Eine gemäß Abs. 4 oder 5 erteilte Nachsicht von einem bestimmten Erfordernis gilt auch für spätere Ernennungen des Beamten.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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