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BDG 1979 § 48f., BGBl. I Nr. 61/1997, gültig von 01.07.1997 bis 30.06.1997

ALLGEMEINER TEIL

5. Abschnitt DIENSTPFLICHTEN DES BEAMTEN

2. Unterabschnitt Dienstzeit

§ 48f.

(1) Die §§ 48a bis 48d und § 48e Abs. 1 und 2 sind auf Beamte mit Vorgesetztenfunktion, deren Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht durch ein Fixgehalt oder eine Zulage als abgegolten gelten, nicht anzuwenden.

(2) Die §§ 48a bis 48e sind auf Beamte mit spezifischen staatlichen Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden, insbesondere

1. bei der Erfüllung parlamentarischer Aufgaben,

2. im Rahmen des Kabinetts eines Bundesministers oder des Büros eines Staatssekretärs oder eines anderen in den §§ 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, angeführten obersten Organes,

3. im öffentlichen Sicherheitsdienst,

4. in den Katastrophenschutzdiensten,

5. im Grenzkontroll- oder Zollwachdienst,

6. im Bundesheer oder

7. im Justizwachdienst

insoweit nicht anzuwenden, als die Besonderheiten dieser Tätigkeiten einer Anwendung dieser Bestimmungen zwingend entgegenstehen.

(3) In den Fällen des Abs. 1 und 2 ist dafür Sorge zu tragen, daß unter Berücksichtigung des mit den nicht anzuwendenden Bestimmungen verbundenen Schutzzweckes ein größtmöglicher Schutz der Gesundheit und eine größtmögliche Sicherheit der Bediensteten gewährleistet ist.

(4) Anstelle der §§ 47a und 48a bis 48d sind auf

1. Hochschullehrer gemäß § 155 Abs. 6, ausgenommen die Ordentlichen Universitätsprofessoren, sowie die als Ärzte verwendeten Beamten des höheren Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung im Klinischen Bereich einer Medizinischen Fakultät und

2. Beamte, die als Angehörige von Gesundheitsberufen an Heeresspitälern und Heeressanitätsanstalten, in Anstalten für die Unterbringung geistig abnormer oder entwöhnungsbedürftiger Rechtsbrecher/innen sowie in Krankenabteilungen in Justizanstalten tätig sind,

die Bestimmungen des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes (KA-AZG), BGBl. I Nr. 8/1997, anzuwenden. Auf Beamte, deren Tätigkeit in diesen Bereichen sonst zur Aufrechterhaltung des Betriebes ununterbrochen erforderlich ist, ist dieses Bundesgesetz anzuwenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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