ALLGEMEINER TEIL
4. Abschnitt VERWENDUNG DES BEAMTEN
§ 41f. Anwendung des AVG und des Zustellgesetzes
(1) Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren vor der Berufungskommission
1. das AVG mit Ausnahme der §§ 2 bis 4, 12, 42 Abs. 1 und 2, 51 und 51a, 57, 63 Abs. 1, 64 Abs. 2, 64a, 67a bis 67h, 68 Abs. 2 bis 7 und 75 bis 80 sowie
2. das Zustellgesetz, BGBL. Nr. 200/1982,
anzuwenden. Auf das Verfahren über die Berufung gegen einen Einleitungsbeschluss oder eine Suspendierung durch die Disziplinarkommission oder eine Entscheidung der Disziplinarkommission über die Verminderung (Aufhebung) der Bezugskürzung, eine Entscheidung der Disziplinarkommission, gemäß § 112 Abs. 3 keine Suspendierung zu verfügen, oder eine Aufhebung der Suspendierung durch die Disziplinarkommission ist § 105 anzuwenden.
(2) Die Kosten für die Tätigkeit der Berufungskommission sind von Amts wegen zu tragen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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