ALLGEMEINER TEIL
4. Abschnitt VERWENDUNG DES BEAMTEN
§ 41e.
(1) Für die Sacherfordernisse der Berufungskommission und für die Besorgung ihrer Kanzleigeschäfte hat das Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport aufzukommen.
(2) Der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport hat für die Verhandlungen vor der Berufungskommission geeignete Schriftführer beizustellen.
(3) Die Mitglieder der Berufungskommission haben Anspruch auf Ersatz der Reise-(Fahrt-)Auslagen nach Maßgabe der Reisegebührenvorschrift des Bundes. Sie haben ferner Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung, die vom Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport festzusetzen ist.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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