ALLGEMEINER TEIL
4. Abschnitt VERWENDUNG DES BEAMTEN
§ 41e.
(1) Für die Sacherfordernisse der Berufungskommission und für die Besorgung ihrer Kanzleigeschäfte hat das Bundeskanzleramt aufzukommen.
(2) Der Bundeskanzler hat für die Verhandlungen vor der Berufungskommission geeignete Schriftführer beizustellen.
(3) Die Mitglieder der Berufungskommission haben Anspruch auf Ersatz der Reise(Fahrt)auslagen nach Maßgabe der Reisegebührenvorschrift des Bundes. Sie haben ferner Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung, die vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen ist.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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