ALLGEMEINER TEIL
4. Abschnitt VERWENDUNG DES BEAMTEN
§ 41d. Abstimmung und Stellung der Mitglieder
(1) Der Senat ist beschlußfähig, wenn alle Senatsmitglieder anwesend sind. Der Senat hat mit Stimmenmehrheit zu entscheiden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Der Vorsitzende hat seine Stimme zuletzt abzugeben.
(1a) Abweichend von Abs. 1 kann der Vorsitzende die Beratung und Beschlussfassung in Fällen, in denen
1. nach dem begründeten Beschlussantrag des Berichterstatters eine einhellige Beschlussfassung zu erwarten ist, oder
2. die Abfassung einer in ihren Grundzügen bereits beschlossenen Begründung näher festgelegt werden soll,
durch Einholung der Zustimmung der anderen Senatsmitglieder im Umlaufwege ersetzen. Bei Entscheidungen im Umlaufwege ist Stimmeneinhelligkeit erforderlich. Die Zustimmung kann mündlich, telefonisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erteilt werden. Eine nicht schriftlich erteilte Zustimmung ist in einem Aktenvermerk festzuhalten (§ 16 AVG).
(2) Die Mitglieder der Berufungskommission sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.
(3) Die Bundesregierung hat für die Berufungskommission und die Berufungssenate eine Geschäftsordnung zu erlassen, in der vor allem nähere Bestimmungen über die Aufgaben des Kommissionsvorsitzenden, der Vorsitzenden der einzelnen Senate sowie des Berichterstatters zu treffen sind. Die Bundesregierung hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Berufungskommission zu unterrichten.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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