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BDG 1979 § 41a., BGBl. I Nr. 94/2000, gültig von 01.04.2000 bis 30.04.2003

ALLGEMEINER TEIL

4. Abschnitt VERWENDUNG DES BEAMTEN

§ 41a.

(1) Beim Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport ist eine Berufungskommission einzurichten, die aus dem Vorsitzenden, den erforderlichen Stellvertretern und weiteren Mitgliedern besteht.

(2) Der Vorsitzende, seine Stellvertreter und die weiteren Mitglieder der Berufungskommission werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung mit Wirkung vom 1. Jänner für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Mitglieder der Berufungskommission aus der Parlamentsdirektion werden vom Präsidenten des Nationalrates bestellt. Es sind so viele Mitglieder zu bestellen, daß die Berufungen innerhalb der im Abs. 5 angeführten Frist erledigt werden können. Eine neuerliche Bestellung ist zulässig.

(3) Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter müssen Richter, die weiteren Mitglieder rechtskundige Bundesbeamte sein, die je zur Hälfte Vertreter des Dienstgebers und der Dienstnehmer sind.

(4) Die Vertreter der Dienstnehmer sind namhaft zu machen:

1. für die Senate

a) für Berufungswerber, die der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft (PTA) oder einem Unternehmen, an dem die PTA zumindest mehrheitlich beteiligt ist, zur Dienstleistung zugewiesen sind (der die PTA und die übrigen angeführten Unternehmen umfassende Bereich wird in diesem Bundesgesetz als „PTA-Bereich” bezeichnet), und

b) für Berufungswerber der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung von der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten,

2. in allen übrigen Fällen von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst.

Macht eine Gewerkschaft innerhalb von vier Wochen nach Aufforderung durch den Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport die Dienstnehmervertreter nicht namhaft, so obliegt die Namhaftmachung für den betreffenden Bereich dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport.

(5) Die Berufungskommission hat ihre Entscheidungen ohne unnötigen Aufschub, möglichst aber binnen drei Monaten ab Einbringung der Berufung zu treffen. Die Bescheide der Berufungskommission unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungswege. Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ist in diesen Angelegenheiten ausgeschlossen.

(6) (Verfassungsbestimmung) Die Berufungskommission entscheidet über Berufungen gegen in erster Instanz ergangene Bescheide in Angelegenheiten der §§ 38, 40, 41 Abs. 2, 123 Abs. 2 und 124 Abs. 2.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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